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   BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 45/88   

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https://dejure.org/1989,6517
BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 45/88 (https://dejure.org/1989,6517)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1989 - IVb ZR 45/88 (https://dejure.org/1989,6517)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 45/88 (https://dejure.org/1989,6517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen Tilgung einer fremden Verbindlichkeit (Darlehen) - Voraussetzungen einer Zinspflicht - Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile des Prozessstoffes durch das Berufungsgericht - Rechtmäßige Ablehnung einer Parteivernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1220
  • FamRZ 1990, 377
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 45/88
    Insoweit wird auf die Rechtsgrundsätze verwiesen, die der Bundesgerichtshof zu dieser Frage entwickelt hat und die der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600 m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 45/88
    Da die Beklagte die Zahlung entsprechend der vorgelegten Urkunde unter Vorbehalt und um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden geleistet hat, ist sie einem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegengetreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 97/86 - FamRZ 1988, 259, 263/264).
  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90

    Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen

    Zuwendungen dieser Art. können - bei Anwendung deutschen Rechts - bei Scheitern der Ehe nach den allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (BGHZ 84 aaO. S. 365; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86 - FamRZ 1988, 481, 482; vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 45/88 - FamRZ 1990, 377, 379).

    a) Bei einer etwaigen Überprüfung der Frage, ob zugunsten des Klägers ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB zu bejahen ist, wird das Oberlandesgericht auch weitere Umstände des Falles mit abzuwägen haben (vgl. BGHZ 84, aaO. S. 368; Senatsurteil vom 21. Juni 1989 aaO. S. 379).

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